§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen der Unity Rail GmbH, Langenfelder Straße 166, 51371 Leverkusen (nachfolgend „Unity Rail“) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Unity Rail ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Das Leistungsspektrum von Unity Rail umfasst insbesondere Dienstleistungen im Eisenbahnwesen, die Gestellung von Bahnbau- und Baustellenpersonal (im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen von Dienst-/Werkverträgen), Transport- und Logistikdienstleistungen sowie die Bereitstellung oder Vermittlung von Schienenfahrzeugen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Angebote von Unity Rail sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Unity Rail oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung durch Unity Rail zustande.
(3) Der genaue Leistungsumfang, Fristen, Vergütungen und spezifische Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag (Angebot/Auftragsbestätigung) zwischen den Parteien.
§ 3 Besonderheiten bei der Arbeitnehmerüberlassung (Personalgestellung)
(1) Soweit Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Arbeitnehmern (z. B. Triebfahrzeugführer, Baustellenpersonal, Sicherungspersonal) ist, verfügt Unity Rail über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
(2) Das überlassene Personal verbleibt in einem Arbeitsverhältnis mit Unity Rail. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht liegt bei Unity Rail. Der Kunde übernimmt die operative Zuweisung von Aufgaben sowie die Fachaufsicht vor Ort im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sowie spezifische Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften im Eisenbahnwesen (z.B. der Berufsgenossenschaften und des Eisenbahn-Bundesamtes) einzuhalten. Das Personal ist vor Beginn der Tätigkeit über die spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterweisen.
(4) Sollten behördliche Genehmigungen, Zusatzqualifikationen oder spezifische Strecken- und Fahrzeugkenntnisse für den Einsatz erforderlich sein, ist dies im Einzelvertrag zu vereinbaren. Der Kunde darf das Personal nur für Tätigkeiten einsetzen, für die es qualifiziert und vertraglich vorgesehen ist.
§ 4 Leistungserbringung in der Bahnbaulogistik und bei Schienenfahrzeugen
(1) Bei Logistikleistungen und der Bereitstellung von Schienenfahrzeugen ist der Kunde dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Infrastrukturkapazitäten (z. B. Trassenanmeldungen, Bahnhofs- oder Serviceeinrichtungen) rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Verfügung stehen, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung von Unity Rail vereinbart wurde.
(2) Verzögerungen, die auf mangelnde Infrastruktur, behördliche Sperrungen, Streiks Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, hat Unity Rail nicht zu vertreten. Leistungsfristen verlängern sich in diesen Fällen entsprechend.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von Unity Rail innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB).
(4) Die Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 6 Stornierung und Kündigung
(1) Die Kündigungs- oder Stornierungsfristen für gebuchtes Personal oder Logistikleistungen richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages.
(2) Wird ein vereinbarter Personaleinsatz oder eine Logistikleistung durch den Kunden kurzfristig (ohne Einhaltung der einzelvertraglichen Frist) abgesagt oder storniert, behält sich Unity Rail das Recht vor, Ausfallgebühren oder die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Unity Rail insbesondere vor, wenn der Kunde gegen elementare Arbeitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften verstößt oder mit Zahlungen in erheblichem Maße in Verzug gerät.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
(1) Unity Rail haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden haftet Unity Rail nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Unity Rail nur für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung haftet Unity Rail ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl des Personals im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Qualifikationen (Auswahlverschulden). Unity Rail haftet nicht für die konkrete Ausführung der Arbeiten durch das überlassene Personal vor Ort oder für Schäden, die das Personal in Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden verursacht.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden geschäftlichen und technischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen als vertraulich anzusehen sind, streng geheim zu halten.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere von Mitarbeiterdaten im Rahmen der Personalgestellung) erfolgt strikt nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Details werden, falls erforderlich, in einer separaten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) geregelt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Unity Rail und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Unity Rail (Leverkusen/zuständiges Gericht Köln), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als rechtliche Vorlage für die Website. Aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen im Eisenbahnrecht und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sollten diese AGB vor der finalen Verwendung im operativen Geschäft durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft und freigegeben werden.
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